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Rechtliches 

Anders als angestellte (Bilanz-) Buchhalter unterliegen Selbständige bezüglich der ihnen erlaubten Tätigkeiten und Werbung dem Steuerberatungsgesetz. Dieses legt fest wer sich als Buchhalter bezeichnen darf, welche Leistungen erbracht werden dürfen und welche Tätigkeiten anderen Berufsgruppen (z.B. Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfern, Rechtsanwälten und Steuerberatern) vorbehalten sind. 

 

Das Steuerberatungsgesetz schreibt ferner vor, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten nur von befugten Personenkreisen ausgeübt werden darf (§ 2 StBerG). Zudem wird zwischen beschränkter und unbeschränkter Befugnis zur Hilfeleistung unterschieden. Buchhalter, Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte hingegen fallen - sofern sie die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 des StBerG erfüllen - unter die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung.  

Zu diesen Ausnahmen gehören z.B.:  

 ■ die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten

 ■ die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind

 ■ das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung

 

Soweit der Wortlaut des Gesetzes. Durch Rechtsprechung ist diese Definition im Laufe der Jahre weiter konkretisiert worden, folgende Leistungen sind weiterhin erlaubt:

 ■ betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen

 ■ steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

 ■ laufende Geschäftsvorfälle kontieren und Buchungsanweisungen erteilen

Nicht erlaubt sind selbstständigen Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern hingegen insbesondere:

 ■ Aufstellung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

 ■ Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung

 ■ das Fertigen von Steuererklärungen mit Ausnahme der Lohnsteuervoranmeldung

 ■ Steuer- oder Rechtsberatung 

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